RS Vwgh 2007/7/11 AW 2007/04/0026

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Veröffentlicht am 11.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §56;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 Anh1 Z25;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat der LH festgestellt, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Parteien keinen Tatbestand im Sinn der Z. 25 und Z. 26 des Anhanges 1 zum UVP-G erfüllen und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen. Im Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ua ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Die Ausführung der betreffenden Vorhaben stelle einen Eingriff in die Umwelt dar, der einer Einzelfallprüfung zur Klärung einer allenfalls notwendigen UVP bedürfe. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, könnten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Es sei daher zu erwarten, dass die einzelnen Genehmigungsverfahren abgeführt, Genehmigungen erteilt und Abbauarbeiten begonnen würden. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im Übrigen stelle der angefochtene Bescheid einen behördlichen Willkürakt dar. Es ist nicht zu ersehen, dass der angefochtene Bescheid - (selbst) unter der Annahme einer Vollzugstauglichkeit - durch seine Bescheidwirkung in unverhältnismäßiger Weise nachteilig die Interessen des Beschwerdeführers (BM) berühren würde. Ein derartiger unverhältnismäßiger, dem Beschwerdeführer drohender Nachteil ist im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens (die angeführten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist, zu ersehen.

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitUnverhältnismäßiger NachteilAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040026.A02

Im RIS seit

02.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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