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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter an einem Bach. Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes an diesem Gewässer (ua unter Vorschreibung von Auflagen, darunter die Vorschreibung einer bestimmten Pflichtwassermenge) erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 15 WRG 1959 teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, als vier im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auflagen neu formuliert und der MP drei zusätzliche Auflagen erteilt wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sein Fischereirecht resultieren könnten, keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG darlegen. Ein Fischereiberechtigter kann gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für sein Fischwasser nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist jedoch Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren eines Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist der Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert. Im Hinblick auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung eines Fischereiberechtigten und seinen jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch kann ein aus der Umsetzung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten resultierender unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht erblickt werden (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. April 2004, Zl. AW 2004/07/0013, mwN).
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070032.A01Im RIS seit
14.12.2007