RS Vwgh 2007/7/19 2004/07/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 21 Abs 3 erster Satz WRG 1959 setzt ein "bereits ausgeübtes Wasserbenutzungsrecht" voraus. Fehlt es aber bereits an der Voraussetzung eines "bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes", kommt einem allfälligen "Wiederverleihungsantrag" keine Hemmungswirkung hinsichtlich des Ablaufs der Bewilligungsdauer iS des § 21 Abs 3 WRG 1959 zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070021.X03

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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