Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 21 Abs 3 erster Satz WRG 1959 setzt ein "bereits ausgeübtes Wasserbenutzungsrecht" voraus. Fehlt es aber bereits an der Voraussetzung eines "bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes", kommt einem allfälligen "Wiederverleihungsantrag" keine Hemmungswirkung hinsichtlich des Ablaufs der Bewilligungsdauer iS des § 21 Abs 3 WRG 1959 zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070021.X03Im RIS seit
10.08.2007