RS Vwgh 2007/7/19 2004/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0038 E 19. April 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß Parteien dahin beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 178 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070125.X03

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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