Es war ganz klare Absicht des Gesetzgebers, mit dem zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 nur für jene Deponien eines Bundeslandes eine Ausnahme von der im ersten Satz dieser Bestimmung normierten Gebietsbeschränkung zu schaffen, für die in landesrechtlichen Regelungen des benachbarten Bundeslandes ein Entsorgungsbereich derart festgelegt war, dass dort anfallende Abfälle in einer im benachbarten Bundesland gelegenen Deponie abzulagern sind bzw abgelagert werden dürfen. Nur auf solche, schon zum Stichtag 1. Jänner 2004 bestehende (und noch aufrechte) "Kooperationen" soll sich nach dem auch aus der Initiativantragsbegründung hervorleuchtenden Gesetzeszeck die Ausnahme des zweiten Satzes des § 76 Abs 8 AWG 2002 beziehen, um insoweit auch die bundesländergrenzüberschreitende Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC auf den von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Festlegung von Entsorgungsbereichen erfassten Deponien im benachbarten Bundesland - falls dort eine Ausnahmeregelung vom Deponierungsverbot nach § 5 Z 7 DeponieV 1996 besteht - zu ermöglichen. Mit dieser Regelung sollte somit lediglich erreicht werden, dass schon bestehende, die Grenzen benachbarter Bundesländer überschreitende Festlegungen von Entsorgungsbereichen auch für die von der Verordnung gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 erfassten Abfälle gelten.