Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 Deponiebetreibern eines Bundeslandes, für das eine Verordnung gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 erlassen wurde, ermöglichen wollte, nur wegen der grenzüberschreitenden Festlegung von Entsorgungsbereichen "irgendwo in Österreich" nicht vorbehandelte, unter das Verbot des § 5 Z 7 DeponieV 1996 fallende Abfälle aus allen Bundesländern auf ihrer Deponie abzulagern.