RS VwGH Erkenntnis 2007/07/19 2007/07/0062

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Rechtssatz

Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 Deponiebetreibern eines Bundeslandes, für das eine Verordnung gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 erlassen wurde, ermöglichen wollte, nur wegen der grenzüberschreitenden Festlegung von Entsorgungsbereichen "irgendwo in Österreich" nicht vorbehandelte, unter das Verbot des § 5 Z 7 DeponieV 1996 fallende Abfälle aus allen Bundesländern auf ihrer Deponie abzulagern.

Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Im RIS seit
08.08.2007
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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