Aus der Begründung des Initiativantrages (354/A 22. GP) zur Novelle BGBl I Nr 43/2004, mit der § 76 Abs 7 AWG 2002 geändert und Abs 8 angefügt wurde, geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 76 Abs 7 AWG 2002 den Erwägungen des VfGH zum (inhaltsgleichen) § 45a Abs 7 AWG 1990 in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41/03, VfSlg 17018, Rechnung tragen und die Umsetzung der Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglichen wollte. Die Vorgaben jener Bundesländer, die bereits ab dem 1. Jänner 2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen einhielten, sollten damit keinesfalls unterlaufen werden. Für jene Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten verfügten, solle aber eine befristete Übergangslösung beibehalten werden. Mit einer Verordnung gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 könne der Landeshauptmann nur eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC vornehmen; eine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der Beschickungsfrist der betroffenen Deponien werde durch eine solche Verordnung nicht bewirkt. Der Deponieinhaber dürfe - über die Ausnahmen der DeponieV 1996 bzw deren Nachfolgeregelung hinaus - nur jene Abfälle, die in der jeweiligen Verordnung genannt werden und die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Für bestehende und landesrechtlich festgelegte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern werde - so die Initiativantragsbegründung unter erkennbarer Bezugnahme auf den vorgeschlagenen zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 - dazu eine Ausnahme normiert.