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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §20 Abs3;Rechtssatz
Das auszuscheidende Mitglied der Agrargemeinschaft kann nur dann durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Sonderteilung in Rechten verletzt sein, wenn die Variante, die die Agrarbehörden gewählt haben, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Dem auszuscheidenden Mitglied kommt aber kein Rechtsanspruch darauf zu, eine andere, ihren Vorstellungen besser entsprechende Abfindungsvariante zu erhalten, selbst wenn eine solche Variante ihrerseits gesetzmäßig wäre. Ebenso wenig kommt dem Mitglied ein Rechtsanspruch darauf zu, dass hinsichtlich der der Agrargemeinschaft zugewiesenen Teilflächen den gesetzlichen Vorgaben Genüge getan wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070025.X02Im RIS seit
10.08.2007