RS Vwgh 2007/7/19 2007/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0054 B 28. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070080.X01

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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