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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §76 Abs7 idF 2004/I/043;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0062 E 19. Juli 2007 RS 2Stammrechtssatz
Die Erlassung einer Verordnung des Landeshauptmannes über eine (befristete) Ausnahme von dem sich aus § 5 Z 7 DeponieV 1996 ergebenden Deponierungsverbot setzt gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 voraus, dass sie aufgrund eines Kapazitätsmangels an Anlagen zur Behandlung von Abfällen vor ihrer Ablagerung im jeweiligen Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der in diesem Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC erforderlich ist. Eine solche für die Deponien eines Bundeslandes geltende Verordnung hat sich demzufolge an den Verhältnissen im jeweiligen Bundesland zu orientieren und bezieht sich (grundsätzlich) auch nur auf in diesem Bundesland anfallende Abfälle. Dementsprechend ordnet der erste Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 auch an, dass Inhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs 7 gilt, nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern dürfen, die im selben Bundesland angefallen sind. Eine Ausnahme davon wird im zweiten Satz dieser Bestimmung nur für am 1. Jänner 2004 landesrechtlich geregelte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070081.X02Im RIS seit
03.08.2007