RS Vwgh 2007/7/19 2006/07/0097

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Dem Bf kommt kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung von öffentlichen Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegenüber demjenigen, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ergeht. Einen solchen durchsetzbaren Anspruch hätte der Bf nur im Falle der Verletzung seiner Rechte durch den Setzer der eigenmächtigen Neuerung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070097.X03

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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