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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Dem Bf kommt kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung von öffentlichen Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegenüber demjenigen, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ergeht. Einen solchen durchsetzbaren Anspruch hätte der Bf nur im Falle der Verletzung seiner Rechte durch den Setzer der eigenmächtigen Neuerung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070097.X03Im RIS seit
10.08.2007