RS Vwgh 2007/7/19 2004/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Rechtssatz

Wird von der Behörde ausgesprochen, dass Sach- oder Dienstleistungen für die eingeräumten Dienstbarkeiten nicht zu leisten seien, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen. Entscheidungen solchen Inhaltes unterliegen der im § 117 Abs 4 WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehen sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 11. März 1999, 98/07/0186).

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070125.X01

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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