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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wird von der Behörde ausgesprochen, dass Sach- oder Dienstleistungen für die eingeräumten Dienstbarkeiten nicht zu leisten seien, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen. Entscheidungen solchen Inhaltes unterliegen der im § 117 Abs 4 WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehen sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 11. März 1999, 98/07/0186).
Schlagworte
Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070125.X01Im RIS seit
28.09.2007