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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §76 Abs7 idF 2004/I/043;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0062 E 19. Juli 2007 RS 4Stammrechtssatz
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Gesetzgeber mit dem zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 Deponiebetreibern eines Bundeslandes, für das eine Verordnung gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 erlassen wurde, ermöglichen wollte, nur wegen der grenzüberschreitenden Festlegung von Entsorgungsbereichen "irgendwo in Österreich" nicht vorbehandelte, unter das Verbot des § 5 Z 7 DeponieV 1996 fallende Abfälle aus allen Bundesländern auf ihrer Deponie abzulagern.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070081.X04Im RIS seit
03.08.2007