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10 VerfassungsrechtLeitsatz
Art139 B-VG; nach §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat der Antrag auf Aufhebung einer V die gegen die Gesetzmäßigkeit sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 8594/1979, 9716/1983)Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B200.1985Dokumentnummer
JFT_10149070_85B00200_00