RS Vwgh 2007/7/19 2004/07/0011

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bf in seiner Berufung selbst den Ausdruck "Deponie" verwendet, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass es sich bei den Ablagerungen um eine "Deponie" iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 handelt, da Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070011.X01

Im RIS seit

13.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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