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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bf in seiner Berufung selbst den Ausdruck "Deponie" verwendet, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass es sich bei den Ablagerungen um eine "Deponie" iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 handelt, da Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070011.X01Im RIS seit
13.08.2007Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012