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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §20 Abs3;Rechtssatz
Die einzelnen in einem Sonderteilungsverfahren geprüften Teilungsvarianten sind stets in ihrer Gesamtheit, dh in der Gesamtheit der Vorteile und der Nachteile, die sie im Hinblick auf die Bewirtschaftung für das auszuscheidende Mitglied der Agrargemeinschaft bzw die Agrargemeinschaft mit sich bringen, zu untersuchen. Das Herausgreifen eines einzigen Aspektes einer Teilungsvariante aus dieser Gesamtbeurteilung ist daher regelmäßig nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Bewertung der Variante in ihrer Gesamtheit darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070025.X01Im RIS seit
10.08.2007