RS Vwgh 2007/7/23 AW 2007/06/0041

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Veröffentlicht am 23.07.2007
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 2001 §26;
BauRallg;
B-VG Art119a;
GdO Tir 2001 §120 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Aufhebung einer Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im zweiten Rechtsgang erlassene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes, mit dem die Berufung des Erstmitbeteiligten (Nachbarn) gegen die erstinstanzlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses neuerlich als unbegründet abgewiesen worden war, im Hinblick auf mangelhafte Planunterlagen in Bezug auf den im Bebauungsplan festgelegten höchsten Punkt des Gebäudes wegen Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren letztinstanzlich erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich. Dies schon deshalb, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der in der Zeit des Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw; siehe in diesem Sinne den hg. Beschluss vom 3. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung des Erstmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der Situation des Beschwerdeführers mit den Interessen des Erstmitbeteiligten als Nachbarn muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist (siehe die genannten drohenden Nachteile).

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060041.A01

Im RIS seit

14.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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