RS Vwgh 2007/7/24 2007/14/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat es schon wiederholt als zulässig angesehen, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (Hinweis E 3. Juli 1991, Zl. 90/14/0221). Ein derartiger - im Rahmen der Beweiswürdigung gezogener Schluss - ist nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt, aus dem dieser Schluss gezogen werden soll, ausreichend erforscht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140013.X04

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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