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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §80;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0115 B 24. Juli 2007 RS 1Stammrechtssatz
Eine an die Konkursmasse (Günter G) vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Der angefochtene Bescheid vermochte dem Beschwerdeführer (Masseverwalter) gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Der Beschwerdeführer konnte durch die angefochtene Erledigung daher in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140117.X01Im RIS seit
15.11.2007