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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0059 E 31. Mai 2005 RS 2Stammrechtssatz
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140013.X03Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014