Eine an die Konkursmasse (Günter G) vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Der angefochtene Bescheid vermochte dem Beschwerdeführer (Masseverwalter) gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Der Beschwerdeführer konnte durch die angefochtene Erledigung daher in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden.