RS VwGH Beschluss 2007/07/24 2002/14/0115

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Veröffentlicht am 24.07.2007
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Rechtssatz

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058).

Im RIS seit
15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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