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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Die Gemeinde beantragte ua die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Leit- und Ablenkgrabens sowie eines Steinschlagschutzdammes und Abweisdammes im Bereich des G-Steinbruches. Der Beschwerdeführer (Eigentümer einer Grundfläche, die von einem Teil des Gesamtprojektes, dem Schutzdamm G-Hof, in Anspruch genommen werden sollte) stimmte der Errichtung des Schutzdammes G-Hof nicht zu; daraufhin wurde der Antrag in diesem Umfang zurückgezogen. Der Gemeinde wurde ua die wasserrechtliche Bewilligung für Sicherungsmaßnahmen im Bereich des G-Steinschlags im Gemeindegebiet erteilt. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Seine Einwendungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft hätten sich ausschließlich gegen die Errichtung des Schutzdammes G-Hof gerichtet, und diesbezüglich sei das Ursprungsprojekt um den zusätzlichen Damm auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eingeschränkt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nach Durchführung der beantragten Maßnahmen nicht einem höheren Risiko und einer erheblichen Wertminderung ausgesetzt, sondern es kommt aus sachverständiger Sicht zu einer deutlichen Verbesserung durch die Maßnahmen. Eine gegenüber dem Idealfall der Errichtung auch des Schutzdammes G-Hof verbleibende Restgefährdung ist lediglich dadurch gegeben, als der Schutzdamm G-Hof mangels Gestattung der Grundinanspruchnahme durch den Beschwerdeführer nicht hat errichtet werden können. Dass durch die Errichtung des eingeschränkten Projektes seinerseits eine gegenüber der bestehenden Situation erhöhte Gefährdungssituation gegeben wäre, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer als Grund für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannte Gefährdungssituation liegt daher nicht vor. Angesichts der erwarteten und fachkundig belegten Auswirkungen der Maßnahmen liegen in der erzielten Sicherung des Siedlungsraumes vor Naturereignissen zwingende öffentliche Interessen, die dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070033.A01Im RIS seit
14.12.2007