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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §198;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0115 B 24. Juli 2007 RS 2Stammrechtssatz
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140117.X02Im RIS seit
15.11.2007