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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0096 E 8. August 2002 RS 4(Hier: Der Bf leidet an einer Bienengiftallergie; Weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten ist erkennbar, auf Grund welcher auf medizinischem Fachwissen beruhender Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bf trotz der auch von der Behörde selbst festgestellten Allergie einen Gesundheitszustand aufweist, bei dem es ihm möglich ist, den Grundwehrdienst zu leisten.)Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall nicht etwa notorisch ist, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen wie der Beschwerdeführer (gesundheitliche Einschränkungen im Bereich seiner Wirbelsäule und seiner Knie sowie des Mitralklappenprolaps) aufweist, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110061.X02Im RIS seit
14.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014