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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Zum Vorbringen des Bf, die Behörde hätte ihn anleiten müssen, einen Neuantrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem ImpfSchG anstelle eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 8e ImpfSchG zu stellen, ist auszuführen, dass für die Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG, in der sie zu entscheiden hatte, durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegt war, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Bf einen anderen Antrag hätte stellen können, der vielleicht eher zur Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz geführt hätte. Hinzu kommt noch, dass der Bf im Berufungsverfahren ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Im Übrigen sind die Behörden nach § 13a AVG nicht gehalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (Hinweis E 28. Jänner 2004, 2000/12/0221).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110147.X02Im RIS seit
16.08.2007