RS Vwgh 2007/7/25 2005/11/0180

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Veröffentlicht am 25.07.2007
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

MMHmG 2002 §49 Abs1;
MMHmG 2002 §84 Abs1;
MMHmG 2002 §84 Abs2;

Rechtssatz

Da gemäß § 49 Abs. 1 MMHmG 2002 der Berufsausweis nur Personen ausgestellt werden kann, die Heilmasseure sind, ist zu prüfen, ob der Antragsteller die Kriterien des § 84 Abs. 1 bzw. des § 84 Abs. 2 legcit erfüllt. Eines dieser Kriterien ist nach § 84 Abs. 1 und auch nach § 84 Abs. 2 legcit, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG 2002 (1. April 2003) das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt hat. (Hier: Die Behörde traf im angefochtenen Bescheid die unbestrittene Feststellung, dass der Antragsteller sein Gewerbe erst am 25. November 2002 rechtswirksam angemeldet habe. Der Antragsteller selbst macht geltend, dass er seinen gewerblichen Massagebetrieb am 1. Dezember 2002 eröffnet habe. Damit steht fest, dass der Antragsteller bis zum Inkrafttreten des MMHmG 2002 das Gewerbe erst rund vier Monate ausgeübt hat, sodass eine unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs nicht erfüllt ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110180.X02

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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