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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, wird es in der Regel nicht bekannt sein, auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist. Das Vorbringen einer Partei, sie habe während des gesamten Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, wird daher, sofern dieses Vorbringen als erwiesen anzusehen und anzunehmen ist, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110103.X01Im RIS seit
16.10.2007