RS Vwgh 2007/7/26 2004/04/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §1;
AVG §66;
B-VG Art103 Abs4;
MinroG 1999 §170;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179;

Rechtssatz

Soweit in § 170 MinroG nichts anderes bestimmt ist, wird der Bergbau in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Erste Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, zweite Instanz der Landeshauptmann. (Hier: Daher war der Landeshauptmann jedenfalls die im Instanzenzug zuständige Behörde zur Entscheidung über den im Grunde des § 179 MinroG erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, dies ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid zu Recht auf diese Bestimmung gestützt werden konnte. Der Landeshauptmann war daher auch zuständig, den Bescheid der von ihm als unzuständig erachteten Unterinstanz aufzuheben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 66 AVG, E 214 ff dargestellte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004040135.X01

Im RIS seit

18.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten