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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Soweit in § 170 MinroG nichts anderes bestimmt ist, wird der Bergbau in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Erste Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, zweite Instanz der Landeshauptmann. (Hier: Daher war der Landeshauptmann jedenfalls die im Instanzenzug zuständige Behörde zur Entscheidung über den im Grunde des § 179 MinroG erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, dies ungeachtet der Frage, ob dieser Bescheid zu Recht auf diese Bestimmung gestützt werden konnte. Der Landeshauptmann war daher auch zuständig, den Bescheid der von ihm als unzuständig erachteten Unterinstanz aufzuheben (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 66 AVG, E 214 ff dargestellte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004040135.X01Im RIS seit
18.10.2007