RS Vwgh 2007/7/26 2003/04/0074

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §8;
BVergG 1997 §115 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;

Rechtssatz

Ausgehend vom hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0050, ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre (aber nicht ausgeschieden wurde), keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zukommt, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstehen bzw. drohen kann (vgl. auch aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0067, und vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091, jeweils mwH, insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rs C-249/01, Hackermüller).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003040074.X01

Im RIS seit

30.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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