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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Beachte
Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;Rechtssatz
Ausgehend vom hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0050, ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre (aber nicht ausgeschieden wurde), keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zukommt, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstehen bzw. drohen kann (vgl. auch aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0067, und vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091, jeweils mwH, insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rs C-249/01, Hackermüller).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003040074.X01Im RIS seit
30.08.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011