Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2004/15/0105 B 28. Jänner 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62005CJ0157 24. Mai 2007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0042 E 3. Juli 2003 RS 4Stammrechtssatz
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen (Hinweis E 20. September 1996, 94/17/0122). Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmsfällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit (Hinweis Ritz, Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70) - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150131.X03Im RIS seit
16.08.2007Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013