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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Der Erwerb von Gebäuden, insbesondere von solchen, die bereits bekannten Bedürfnissen und Wünschen eines potenziellen Mieters entsprechen, um sie dann an diesen zu vermieten, ist eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgehensweise. Will der Vermieter mit dieser Betätigung wirtschaftlichen Erfolg erzielen, wird er gezielt die sich konkret bietenden Marktchancen nützen. Dass der Abgabepflichtige gerade die den Bedürfnissen der C GmbH, deren geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter er ist, am meisten entsprechende Liegenschaft erworben und dieser vermietet hat, kann daher keinesfalls als fremdunüblich, sondern als marktgerecht beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150013.X04Im RIS seit
16.08.2007