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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Eine stille Gesellschaft, auch in der Form einer unechten stillen Gesellschaft, ist eine Innengesellschaft und braucht weder eine Bezeichnung noch einen Sitz (vgl. Krejci, Gesellschaftsrecht I, 434 ff, insbesondere 443). Ein an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz "und Mitgesellschafter" enthalten, sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150137.X02Im RIS seit
16.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013