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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; der VfGH ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art144 B-VG ausschließlich zur Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Hinblick auf eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und - zutreffendenfalls - zur Aufhebung des Bescheides, nicht jedoch zu Entscheidungen in der Verwaltungssache nach Art einer Rechtsmittelinstanz berufenSchlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B627.1980Dokumentnummer
JFT_10148998_80B00627_00