TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/2 B627/80

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; der VfGH ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art144 B-VG ausschließlich zur Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Hinblick auf eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und - zutreffendenfalls - zur Aufhebung des Bescheides, nicht jedoch zu Entscheidungen in der Verwaltungssache nach Art einer Rechtsmittelinstanz berufen

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B627.1980

Dokumentnummer

JFT_10148998_80B00627_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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