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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §190 Abs1;Rechtssatz
Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 leg. cit. geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben. Gelangt eine Behörde zum Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) im Sinn des § 191 Abs. 1 bis 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2004/15/0048). Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2005, 2004/13/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150137.X01Im RIS seit
16.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013