RS Vwgh 2007/7/26 2006/15/0065

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0066

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 allgemein, Tz 5.2, Ausbildungskosten - Fortbildungskosten). Nicht abziehbar sind hingegen Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen. Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abziehbarkeit alleine noch nicht aus; die berufliche Notwendigkeit des Aufwandes ist zwar nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, aber ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung (vgl. mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Doralt, EStG9, § 16, Tz 12 und 203/5/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150065.X02

Im RIS seit

16.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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