TE Vfgh Beschluss 1985/10/2 V21/80

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Veröffentlicht am 02.10.1985
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des BMBT vom 29. August 1979, BGBl. 394, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufs der A 20 Wiener Gürtel Autobahn; keine Antragslegitimation, da einerseits die behaupteten Rechtswirkungen der V nicht auf dieser beruhen und eine Aufhebung der V nicht geeignet wäre, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen, andererseits bei Annahme eines rechtmäßigen Vorgehens der Behörde die V nicht ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden wäre

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, die V des Bundesministers für Bauten und Technik vom 29. August 1979, BGBl. 394, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufs der A 20 Wr. Gürtel Autobahn im Bereich der Stadt Wien (zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben. Sie bringt zur Antragsberechtigung im wesentlichen vor, daß sie Bestandnehmerin näher bezeichneter Grundstücke im Ausmaß von 7240 Quadratmeter ("Betriebsliegenschaft") am Handelskai sei. Teile ihrer Betriebsliegenschaft seien gemäß dem Übersichtsplan zur V Bundesstraßenbaugebiet; 400 Quadratmeter seien von Organen der Bundesstraßenverwaltung widerrechtlich in Besitz genommen und es seien näher bezeichnete Bauarbeiten darauf durchgeführt worden.

II. Der Antrag ist jedoch nicht zulässig.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu Individualanträgen (auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung) den auch hier beizubehaltenden Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation setze voraus, daß die bekämpfte Rechtsvorschrift für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977); zu untersuchen ist vom VfGH hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979). Der Zweck des Individualantrages besteht (wie der Gerichtshof im Erk. VfSlg. 9096/1981 in bezug auf die Gesetzesprüfung, dem Sinngehalt der Aussage nach aber auch für die Verordnungsprüfung aussprach) darin, daß die behauptete Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Gesetzesstelle beseitigt wird; würde sich also trotz Aufhebung der Bestimmung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, kommt ihm die Antragslegitimation nicht zu.

Beurteilt man den vorliegenden Individualantrag anhand dieser Grundsätze, so zeigt sich, daß der Anfechtungswerberin die Legitimation fehlt. Die von ihr (worauf es ausschließlich ankommt:

nicht etwa allgemein ohne eine ins Detail gehende Beschreibung ihrer geänderten Position (vgl. etwa VfSlg. 9823/1983 S 229), sondern) konkret ins Treffen geführten angeblichen Rechtswirkungen der V, nämlich die Inanspruchnahme einer 400 Quadratmeter großen Grundfläche durch Organe der Bundesstraßenverwaltung für bestimmte Bauarbeiten, beruhen in Wahrheit nicht auf der bekämpften Rechtsvorschrift; nach den (vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. 286, (in der damals maßgebenden Fassung des BG BGBl. 294/1978) zu verstehenden) Antragsausführungen wurden vielmehr Handlungen gesetzt, die nicht als Anwendung genereller Rechtsnormen gedeutet werden können. Ein (rechtmäßiges) Vorgehen in der von der Antragstellerin geschilderten Weise bedürfte nämlich entweder - wenn es sich um Vorarbeiten für den Straßenbau handelt - einer Bewilligung nach §16 BStG 1971 oder - wenn es sich um endgültige Baumaßnahmen handelt - einer Enteignung nach §17 leg. cit. So gesehen, erweist die gedachte Aufhebung der bekämpften V den Mangel der Antragsberechtigung deutlich, denn die Aufhebung wäre nicht geeignet, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen. Wollte man hingegen annehmen, daß eine Entscheidung nach einer der bezogenen Bestimmungen getroffen worden sei, so fehlte die Antragsberechtigung unter dem Aspekt, daß von einem Wirksamwerden der V ohne Erlassung eines Bescheides nicht gesprochen werden kann.

Der wegen Fehlens der Legitimation nicht zulässige Antrag war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitergehende Beurteilung der auf ihr tatsächliches Zutreffen nicht näher zu prüfenden Antragsvoraussetzungen unter dem Aspekt, daß der Antragstellerin nach ihrer Darstellung lediglich obligatorische Rechte an den betreffenden Grundflächen zukommen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V21.1980

Dokumentnummer

JFT_10148998_80V00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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