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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde (Landeshauptmann) bezeichnete im Spruch des angefochtenen Bescheides als dessen Rechtsgrundlage § 66 Abs. 4 AVG. Die Berufungsbehörde hat im ersten Spruchteil den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben, also eine negative Sachentscheidung getroffen. Demgegenüber wurde mit dem zweiten Spruchteil die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Eine unzulässige Berufung steht jedoch einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst entgegen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 66 AVG, E 62 dargestellte hg. Rechtsprechung). Die Entscheidung der Berufungsbehörde, einerseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen und andererseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen, ist in sich widersprüchlich (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0096).
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004040135.X02Im RIS seit
18.10.2007