RS Vwgh 2007/7/26 2004/04/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
B-VG Art103 Abs4;
MinroG 1999 §170;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde (Landeshauptmann) bezeichnete im Spruch des angefochtenen Bescheides als dessen Rechtsgrundlage § 66 Abs. 4 AVG. Die Berufungsbehörde hat im ersten Spruchteil den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben, also eine negative Sachentscheidung getroffen. Demgegenüber wurde mit dem zweiten Spruchteil die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Eine unzulässige Berufung steht jedoch einer Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst entgegen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) § 66 AVG, E 62 dargestellte hg. Rechtsprechung). Die Entscheidung der Berufungsbehörde, einerseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen und andererseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen, ist in sich widersprüchlich (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0096).

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004040135.X02

Im RIS seit

18.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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