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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0156Rechtssatz
Lässt ein Radiomoderator im Rahmen einer Radiosendung das öffentlich-rechtliche Fernsehen, weil in diesem ein interessanter Film gezeigt wird, "hoch leben", so stellt dies zweifelsfrei den Fall des unzulässigen Bewerbens eines Fernsehprogramms des ORF in seinem Hörfunkprogramm im Sinne des § 13 Abs. 9 ORF-G dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040151.X04Im RIS seit
30.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011