Index
16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0156Rechtssatz
§ 13 Abs. 5 letzter Satz ORF-G beinhaltet keine Regelung über die Zulässigkeit der Eigenwerbung, sondern schreibt lediglich vor, dass Hinweise des ORF auf eigene Programme und Sendungen nicht auf die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit anzurechnen sind. Während § 13 Abs. 9 ORF-G also die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Hinweisen auf eigene Programme und Sendungen regelt, bestimmt § 13 Abs. 5 ORF-G die Rechtsfolge eines zulässigen Hinweises.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040151.X02Im RIS seit
30.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011