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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §177 Abs1;Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG beschränkt sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die Verpflichtung der Finanzstrafbehörde erstreckt sich aber nicht darauf, der Partei Ratschläge über konkrete triftige Gründe iSd § 177 Abs. 1 FinStrG zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150241.X02Im RIS seit
28.08.2007