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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Zu dem hier maßgeblichen § 5 in Verbindung mit § 3 Z 6 OÖ NatSchG 2001 wurde im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2007, Zl. 2004/10/0072, ausgesprochen, dass es für seine Anwendung nicht entscheidend sei, ob ein die Flächenwidmung der Gemeinde verdrängender Fachplanungsakt des Bundes vorliege oder nicht. (Hier: Die belangte Behörde konnte daher auch im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die von ihr herangezogenen Bestimmungen des OÖ NatSchG 2001 - ungeachtet des Umstandes, dass die Maßnahmen im Zuge der Errichtung einer eisenbahnbehördlich genehmigten Eisenbahnanlage gesetzt wurden - anwendbar waren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100284.X03Im RIS seit
06.09.2007