RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0061

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100061.X01

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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