RS Vwgh 2007/7/27 2004/10/0172

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15204000
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32000L0013 Etikettierungs-RL Art9;
EURallg;
LMG 1975 §74 Abs1 idF 2001/I/098;
LMG 1975 §8 litf;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 8 lit. f LMG 1975 kommt es nach dem Wortlaut hinsichtlich der Umstände, auf die sich die Angaben, die nicht irreführend sein dürfen, beziehen können, auf die Verkehrsauffassung, insbesondere die Verbrauchererwartung, darüber an, welche Angaben wesentlich sind. Das Gesetz nennt hiefür beispielsweise Angaben über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht. Es erfasst damit jedenfalls Angaben über die "Haltbarkeit" und erstreckt sich im Hinblick auf die demonstrative Aufzählung in § 8 lit. f LMG 1975 auch auf andere Umstände, die nach der Verkehrsauffassung wesentlich sind (vgl. Barfuß ua, Österreichisches Lebensmittelrecht, Teil I A, Komm zu § 8, 20). Zu diesen sind im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gewährleistung der einwandfreien Qualität innerhalb der Haltbarkeitsdauer auch die (im Übrigen in Art. 9 der Richtlinie 2000/13/EG auch ausdrücklich genannten) Angaben über die Aufbewahrungsbedingungen zu zählen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100172.X01

Im RIS seit

13.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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