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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0013 Etikettierungs-RL Art9;Rechtssatz
Gemäß § 8 lit. f LMG 1975 kommt es nach dem Wortlaut hinsichtlich der Umstände, auf die sich die Angaben, die nicht irreführend sein dürfen, beziehen können, auf die Verkehrsauffassung, insbesondere die Verbrauchererwartung, darüber an, welche Angaben wesentlich sind. Das Gesetz nennt hiefür beispielsweise Angaben über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht. Es erfasst damit jedenfalls Angaben über die "Haltbarkeit" und erstreckt sich im Hinblick auf die demonstrative Aufzählung in § 8 lit. f LMG 1975 auch auf andere Umstände, die nach der Verkehrsauffassung wesentlich sind (vgl. Barfuß ua, Österreichisches Lebensmittelrecht, Teil I A, Komm zu § 8, 20). Zu diesen sind im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gewährleistung der einwandfreien Qualität innerhalb der Haltbarkeitsdauer auch die (im Übrigen in Art. 9 der Richtlinie 2000/13/EG auch ausdrücklich genannten) Angaben über die Aufbewahrungsbedingungen zu zählen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100172.X01Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013