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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Die zum Kostenersatz nach dem NÖ SHG verpflichtete Tochter vermutet, dass mit den "Verpflegskosten" eine Reihe von Leistungen "doppelt verrechnet" würden, weil die betreffenden Leistungen sowohl im "Grundtarif", der Personen ohne Pflegebedarf in Rechnung gestellt werde, als auch in der Pflegebewertung enthalten seien; sie folgert daraus - offenbar im Wege einer Rechenoperation, die bei den in der Pflegebewertung angeführten Pflegeleistungen ansetzt - dass der Pflegezuschlag vom Vorliegen der Pflegestufe 4 ausgehen müsste. Damit verkennt die Tochter - die nicht in Zweifel zieht, dass bei der Mutter die tatsächlichen Voraussetzungen der Bemessung des Pflegegeldes nach der Stufe 7 vorliegen und die "Verpflegskosten" sich nach dem Heimvertrag aus pauschalierten "Grundkosten" und nach der Pflegestufe bemessenen pauschalierten "Pflegezuschlägen" zusammensetzen - dass die sogenannte "Pflegebewertung" nicht etwa jene Leistungen aufzählt, die mit den pauschalierten Pflegezuschlägen abgegolten werden, sondern die sachverständige Grundlage für die Einstufung in die Pflegegeldstufen nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften (vgl. zB § 4 Abs. 1 BPGG) darstellt und demgemäß auf die Feststellung des gesamten (zeitlichen) Betreuungs- und Hilfsbedarfes (Pflegebedarfes), aufgegliedert nach sämtlichen Betreuungs- und Hilfsleistungen, derer der Betreffende bedarf , gerichtet ist. Die Darstellung der Komponenten des Betreuungs- und Hilfsbedarfes in der Pflegebewertung bietet somit keinen Anhaltspunkt für die von der Tochter in den Raum gestellte "Doppelverrechnung". Umso weniger besteht eine Grundlage für die Auffassung, der Pflegezuschlag wäre lediglich ausgehend von der Pflegestufe 4 anzusetzen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100076.X04Im RIS seit
28.08.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009