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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Slbg NatSchG sind unabhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich des anderen Gesetzes anzuwenden. Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch landesgesetzliche Regelungen bezüglich Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellen, unter dem in die Landeskompetenz fallenden Gesichtspunkt zulässig sind (vgl. das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 10292/1987), bedeutet der Umstand, dass aus dem Gesichtspunkt der forstlichen Interessen nichts gegen eine andere Verwendung des Waldbodens spricht, nicht, dass die Naturschutzbehörde in ihrer Beurteilung in irgendeiner Weise gebunden wäre. Gerade die verfassungsrechtliche Kompetenzaufteilung, die die Regelung verschiedener Aspekte den Gebietskörperschaften zuweist, führt dazu, dass bei der Erteilung der jeweiligen Bewilligungen auf unterschiedliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist und somit in der Regel die Entscheidung der Bundesbehörde nach dem Forstgesetz die naturschutzbehördliche Entscheidung in keiner Weise präjudiziert. (Hier ist auch auf Grund der angewendeten Bestimmungen des Slbg NatSchG kein Fall derart gegeben, dass etwa die Naturschutzbehörde sachlich die gleiche Frage zu beurteilen gehabt hätte wie die Forstbehörde bei der Erteilung ihrer Bewilligung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100009.X01Im RIS seit
04.09.2007