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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides galt die (mit der Novelle LGBl. Nr. 12/2002 eingeführte) Bestimmung des § 53 des (wiederverlautbarten) Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 9 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 erhellt, dass Gemeinden nur ein Rechtsanspruch auf Wahrung von "Naturschutzinteressen", nicht aber auf Durchsetzung von Interessen eines Dritten an der Ausführung des Vorhabens zukommt. Im Beschwerdefall hatte die Berufungsbehörde § 53 des Kärntner Naturschutzgesetzes idF der Novelle LGBl. Nr. 12/2002 anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen (nur) gegen Bescheide, mit denen eine Bewilligung erteilt wurde, Berufung erheben. Beim erstinstanzlichen Bescheid handelt es sich jedoch im Beschwerdefall nicht um einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wurde; vielmehr wurde die vom Land beantragte Bewilligung versagt. Der Gemeinde kam keine Berufungslegitimation zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100216.X01Im RIS seit
06.09.2007