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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
ForstG 1975 §1a;Rechtssatz
Die Naturschutzbehörden sind nicht verpflichtet, bei der Erteilung von Bewilligungen nach dem Slbg NatSchG in ihrer Beurteilung auch ins Kalkül zu ziehen, dass allenfalls bereits eine Bewilligung für die betreffende Maßnahme nach dem Forstgesetz 1975 erteilt worden wäre. Die Naturschutzbehörde hat sich vielmehr ausschließlich an die im NatSchG positivierten Entscheidungsparameter (hier nach § 18 Abs. 2 Slbg NatSchG der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt sowie der Schutzzweck des Schutzgebiets) zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100009.X03Im RIS seit
04.09.2007