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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0013 Etikettierungs-RL Art9;Rechtssatz
Wie auch in der Literatur (vgl. Barfuß ua, Österreichisches Lebensmittelrecht, Teil I A, Kommentar zu § 8 LMG 1975, 19) zu § 8 LMG 1975 vertreten wird, liegt der Tatbestand der Irreführung bzw. der Eignung zur Irreführung im Sinne der Judikatur zu § 2 UWG dann vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Betroffenen durch bestimmte Angaben irregeführt werden kann (vgl. zum Abstellen auf die Rechtsprechung zu § 2 UWG auch im Zusammenhang mit dem Begriff der Irreführung nach dem LMG 1975 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028). Nach Rechtsprechung und Lehre zu § 2 UWG kann eine Werbeaussage zur Irreführung auch dann geeignet sein, wenn ihr die beteiligten Verkehrskreise trotz objektiver Richtigkeit etwas Unrichtiges entnehmen können (vgl. den Beschluss des OGH vom 7. Oktober 2003, 4 Ob 198/03a, mwN sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004). Für diese Beurteilung haben auch nach der Rechtsprechung des EuGH die Gerichte auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. April 2007, C-381/05, De Landtsheer Emmanuel SA, Rz 23, sowie das Urteil des EuGH vom 4. April 2000, C- 465/98, Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln, Rz 20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0465 Darbo VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100172.X04Im RIS seit
13.11.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013