RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §37 Z3;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;

Rechtssatz

Ersatzansprüche gegen Unterhaltspflichtige für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen gemäß § 37 SHG NÖ sind begrenzt durch das Ausmaß des Unterhaltsanspruches einerseits und durch den Umfang der Leistungen, die der Sozialhilfeträger zur Deckung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht hat ("Kongruenzprinzip"; vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 525, 529 f) andererseits. "Leistungen" des Sozialhilfeträgers im soeben dargelegten Sinn sind im vorliegenden Fall die Zahlungen der nicht durch Eigenleistung der Mutter der Beschwerdeführerin gedeckten Pflegekosten. Diese Leistungen begründen aus dem Titel "Ersatz der Kosten von Sozialhilfemaßnahmen" die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Mutter der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Sozialhilfeträgers nach den §§ 37 Z. 3 und 39 Abs. 1 NÖ SHG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100076.X03

Im RIS seit

28.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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