Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Ersatzansprüche gegen Unterhaltspflichtige für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen gemäß § 37 SHG NÖ sind begrenzt durch das Ausmaß des Unterhaltsanspruches einerseits und durch den Umfang der Leistungen, die der Sozialhilfeträger zur Deckung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht hat ("Kongruenzprinzip"; vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 525, 529 f) andererseits. "Leistungen" des Sozialhilfeträgers im soeben dargelegten Sinn sind im vorliegenden Fall die Zahlungen der nicht durch Eigenleistung der Mutter der Beschwerdeführerin gedeckten Pflegekosten. Diese Leistungen begründen aus dem Titel "Ersatz der Kosten von Sozialhilfemaßnahmen" die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Mutter der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Sozialhilfeträgers nach den §§ 37 Z. 3 und 39 Abs. 1 NÖ SHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100076.X03Im RIS seit
28.08.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009